top of page

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Influencer Vermittlungs-Services der Influence-Plus GmbH 

Präambel

Die Influence-Plus GmbH, Steingasse 11 in 91077 Hetzles (nachfolgend „Influence-Plus“) ist eine Influencer Marketing Agentur. Sie akquiriert und berät Werbekunden („Advertiser“), konzeptioniert und plant Influencer-Kampagnen, engagiert und koordiniert Influencer und ist verantwortlich für die gesamte Kampagnenumsetzung. Ein Influencer ist eine natürliche oder juristische Person und betreibt mindestens einen Social-Media-Kanal. Der Influencer kann durch einen Manager oder eine Künstler-Managementagentur betreut werden, welche alle exekutiven Rechte für den Influencer besitzt, verwaltet und einfordert.

§ 1 Allgemeines

Durch die Vermittlung des Influencers an den Advertiser durch Influence-Plus kommt keine gesellschaftsrechtliche Verbindung der Parteien zu Stande.

§ 2 Vertrag

(1) Der Vertrag zwischen dem Influencer und Influence-Plus kommt durch Ausfüllen und Hochladen der Influencer Sedkarte zu Stande. Der Influencer erkennt die Geltung dieser Nutzungsbedingungen im Rahmen des Agenturservices als verbindlich an.

 

(2) Alle Angaben des Influencers müssen wahrheitsgemäß sein.

 

(3) Soweit der Influencer als Kleinunternehmer über keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verfügt, sondern lediglich über eine Steuernummer, hat er dies im Rahmen der Auftragsbestätigung entsprechend anzugeben. Als Kleinunternehmer wird keine Umsatzsteuer, auf die durch den Influencer erbrachten Leistungen erhoben oder in Rechnung gestellt. Sofern sich der steuerliche Status des Influencers als Kleinunternehmer ändert, hat der Influencer dies Influence-Plus zusammen mit seiner Umsatzsteuer-Identifikationsnummer unverzüglich mitzuteilen. Unverzüglich ist die Mitteilung, wenn sie vor der nächsten Abrechnung der Influence-Plus über Leistungen des Influencers vorliegt.

 

(4) Änderungen dieser Nutzungsbedingungen werden dem Influencer in Textform, d.h. schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt. Widerspricht der Influencer diesen Änderungen nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung, gelten die Änderungen als anerkannt.

 

(5) Es liegt in der eigenen Verantwortung des Influencers, sicherzustellen, dass die produzierten Inhalte rechtmäßig sind und keine Rechte Dritter (Urheber, Markenrecht, Wettbewerbsrecht etc.) verletzt werden. Der Influencer verpflichtet sich, keine unerlaubte Werbung, Spam oder unzutreffende Warnungen vor Viren, Fehlfunktionen und dergleichen zu verbreiten oder zur Teilnahme an unlauteren Gewinnspielen, Schneeballsystemen, Kettenbriefen und vergleichbaren Aktionen aufzufordern.

 

(6) Der Influencer ist nicht berechtigt, auf Basis von Informationen, von denen er durch Nutzung der Influence-Plus Services oder durch eine andere Art von Kommunikation mit einem Influence-Plus Mitarbeiter erfahren hat, sich auf Kampagnen bei den Advertisern zu bewerben oder Vergleichbares durchzuführen. Dieses hat für mindestens zwölf Monate nach Kenntnisnahme des Influencers der angefragten Kampagne bestand und schließt eine direkte Kooperation zwischen dem Advertiser und dem Influencer während dieses Zeitraumes aus. Sollte der Influencer trotzdem eine Kooperation durchführen, greift § 5.3.

 

(7) Für die Veröffentlichung von Inhalten auf Sozialen Medien gelten die Bestimmungen der jeweiligen Plattform und sind vom Influencer zu berücksichtigen und einzuhalten.

 

(8) Bei Verstoß gegen die Regelungen der vorliegenden AGB kann der Influencer mit sofortiger Wirkung von der Kooperation mit Influence-Plus und dem Advertiser ausgeschlossen werden und es wird die direkte Kündigung und das damit verbundene Kooperationsende ausgesprochen.

§ 3 Zusammenarbeit

(1) Der Influencer erwirbt mit der Teilnahme am Agenturservice von Influence-Plus weder einen Anspruch auf Vermittlungen noch sonstige Ansprüche gegenüber vorgestellten Advertisern.

 

(2) Die im Auftrag definierten Tätigkeiten wird der Influencer nach Erteilung des Zuschlages durch den Advertiser gemäß den Spezifikationen im Briefing durchführen.

 

(3) Treten Verzögerungen oder Probleme bei der Produktion der Inhalte auf, so hat der Influencer Influence-Plus unverzüglich zu unterrichten. Influence-Plus kann unverzüglich nach Unterrichtung durch den Influencer nach eigenem Ermessen entscheiden, ob eine verzögerte Veröffentlichung noch von Interesse ist (insbesondere wegen der etwaigen Bindung an Kampagnen und deren zeitliche Gestaltung). Soweit nicht in der Auftragsbestätigung anders vereinbart, handelt es sich bei dem Veröffentlichungstermin stets um ein Fixgeschäft. Es wird daher geregelt und vereinbart, dass im Falle einer mitgeteilten Verzögerung keine Nachfrist durch Influence-Plus oder des Advertisers gesetzt werden muss, um vom Vertrag zurückzutreten.

 

(4) Nach Fertigstellung der Produktion stellt der Influencer den Inhalt entsprechend der Fertigstellungsfrist in der Auftragsbestätigung dem Advertiser zur Verfügung, indem der Influencer gemäß den jeweils anwendbaren Plattform-Bestimmungen

(i) den jeweils vertraglichen definierten Inhalt, wie vorab definiert, digital veröffentlicht,

(ii) zum definierten Datum (Fixtermin) den Link und/oder den Inhalt an Influence-Plus übermittelt und

(iii) während der Dauer von mindestens 365 Kalendertagen auf YouTube, Instagram und Facebook oder gemäß entsprechend sonstiger Vereinbarung für andere Plattformen auf seinem Plattform-Kanal zur Verfügung stellt.

 

(5) Der Advertiser hat das Recht, die Produktion eines Werbeinhalts jederzeit abzubrechen. Auch nach Veröffentlichung des Werbeinhalts kann der Advertiser jederzeit vom Influencer verlangen, dass der Influencer den jeweiligen Werbeinhalt zurückzieht oder in irgendeiner Form zum Abruf bereithält.

 

(6) Am Tag der Veröffentlichung von Inhalten im Rahmen der Kooperation ist kein weiteres Veröffentlichen von Inhalten auf dem entsprechenden Social-Media-Kanal des Influencers gestattet. Weiteres Veröffentlichen von Inhalten auf allen anderen Social-Media-Plattformen ist gestattet, sofern diese nicht-werblicher Natur sind und nicht in unverhältnismäßiger Zahl erfolgen.

 

(7) Für Inhalte in Form von Re-Tweets, Re-Postings oder sonstigen Postings auf den Social-Media-Kanälen des Influencers dürfen keine Bots oder Ähnliches genutzt werden. Diese Inhalte haben aus den Händen des Influencers zu stammen und müssen einzigartig sein.

 

(8) Der Influencer sichert während der Zusammenarbeit mit Influence-Plus dem Advertiser Branchen-Exklusivität auf all seinen Social-Media-Kanälen zu. Sollte dieses seitens des Influencers nicht eingehalten werden, so besteht ein direktes Sonderkündigungsrechts für den Advertiser als auch für Influence-Plus. Eine Ausnahme von dieser Regelung bedarf der schriftlichen Genehmigung eines Influence-Plus Mitarbeiters.

 

(9) Der Influencer stellt auf Verlangen von Influence-Plus oder des Advertisers verfügbare Statistiken der vertraglich festgehaltenen Kampagne innerhalb von drei Werktagen zur Verfügung.

§ 4 Vergütung

(1) Für das Erstellen und fristgerechte Veröffentlichen von Inhalten gemäß der Auftragsbeschreibung, erhält der Influencer das in der Auftragsbestätigung vereinbarte Entgelt. Sofern nicht anders angegeben, richtet sich die Höhe des Entgelts nach den in der jeweiligen Auftragsbestätigung festgelegten Bedingungen eines Projektes. Der Influencer beauftragt Influence-Plus mit dem Einzug des Entgelts gegenüber dem Advertiser.

 

(2) Alle Preise sind Nettopreise und gelten zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer soweit anwendbar.

 

(3) Nach rechtzeitiger Veröffentlichung der Inhalte wird das Entgelt durch Influence-Plus im Namen des Influencers abgerechnet und eingezogen. Es erfolgt die Abrechnung (Rechnung) zzgl. ggf. anfallender gesetzlicher Umsatzsteuer. Nach vollständigem Eingang der Rechnungssumme und Abnahme des Inhalts durch den Advertiser überweist Influence-Plus das Entgelt an den Influencer.

 

(4) Wird die Produktion eines Inhalts vor oder nach dem Fertigstellungstermin durch den Advertiser aus triftigem Grund abgebrochen, so erhält der Influencer kein Entgelt.

 

(5) Demgegenüber erhält der Influencer keine Vergütung, wenn der durch den Influencer erzeugte Inhalt gegen die vertraglich geregelten Vereinbarungen, insbesondere gegen die in der Auftragsbestätigung definierten Ausschlusskriterien, verstößt. Bei einem Streit über das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Ausschlusskriterien oder eine vertragliche Verletzung hat das diesbezügliche Entscheidungsrecht der Advertiser exklusiv bei sich vorliegen, wobei die Entscheidung durch ein Gericht überprüft werden kann. Wegen des Fixgeschäft-Charakters entfällt insoweit die Möglichkeit der Nacherfüllung bzw. Nachbesserung, auf die der Influencer gleichzeitig hiermit verzichtet.

 

(6) Vorstehendes Recht nach Abs. 5 auf Nichtzahlung wegen Mängeln am Influencer-Inhalt bzw. einer behaupteten Nichteinhaltung von Ausschlusskriterien besteht nicht, wenn der von dem Influencer produzierte Inhalt länger als 14 Tage auf der vereinbarten Social-Media Plattform bzw. gemäß sonstiger Vereinbarung nach dem vereinbarten Veröffentlichungsdatum abrufbar war.

 

(7) Sollten Reisekosten durch eine Kostenübernahme seitens des Advertisers bestätigt worden sein, so wird diese Vereinbarung in der Auftragsbestätigung mit dem Influencer gesondert festgehalten. In der Regel gelten hier die üblichen Abrechnungssätze laut deutschem Reisekostenrecht.

§ 5 Rechte, Datenschutzbestimmungen

(1) Die von dem Influencer hinterlegten personenbezogenen Daten werden im Rahmen der vom Influencer abgegebenen Datenschutzerklärung sowie gemäß den gesetzlichen Vorschriften des Datenschutzrechtes, insbesondere denjenigen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie des Telemediengesetzes (TMG) verwendet.

 

(2) Der Influencer räumt Influence-Plus und dem Advertiser das uneingeschränkte zeitliche und räumliche Recht ein, mit dem Influencer oder einem abgeschlossenen Projekt zu werben und dazu auch den Unternehmensnamen sowie Projektdetails des Influencers zu veröffentlichen, zu bearbeiten und verwerten zu können. Die Nutzungsrechte werden für alle zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannten Nutzungsarten eingeräumt.

 

(3) Sollte der Influencer gegen §2.8 verstoßen, so ist Influence-Plus berechtigt, eine Entschädigungsgebühr in Höhe des Auftragswertes dem Influencer in Rechnung zu stellen. Diese Summe gilt unabhängig von der Budgethöhe der möglichen Kooperation zwischen dem Advertiser und dem Influencer.

 

(4) Der Advertiser hat die Möglichkeit, die vom Influencer zugänglichen Statistiken der jeweils veröffentlichten Inhalte, über Influence-Plus abzurufen. Hierzu zählen z.B. die Anzahl der Beitragssichtungen, Engagements, Anzahl von Kommentaren sowie Interaktionen.

§ 6 Haftung

(1) Für andere als durch Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit entstehende Schäden haftet Influence-Plus lediglich, soweit diese auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handeln oder auf schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (sog. „Kardinalpflicht“, d. h. eine Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf) durch Influence-Plus oder deren Erfüllungsgehilfen beruhen.

 

(2) Eine darüberhinausgehende Haftung auf Schadenersatz ist ausgeschlossen. Insbesondere ist der Ersatz des entgangenen Gewinns, mittelbarer Schäden sowie sonstiger Vermögensschäden im Falle einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben hiervon unberührt; unbeschränkt bleibt darüber hinaus die Haftung für das arglistige Verschweigen eines Mangels, für eine ausdrücklich garantierte Beschaffenheit sowie für Personenschäden.

 

(3) Sofern Influence-Plus fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, ist die Ersatzpflicht auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt.

 

(4) Influence-Plus haftet nicht für den Verlust von Daten, wenn der Schaden bei ordnungsgemäßer Datensicherung im Verantwortungsbereich des Influencers nicht eingetreten wäre. Von einer ordnungsgemäßen Datensicherung ist dann auszugehen, wenn der Influencer die Datenbestände mindestens täglich in maschinenlesbarer Form nachweislich sichert und damit gewährleistet, dass diese Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Die Haftung von Influence-Plus für den Verlust von Daten wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung eingetreten wäre.

 

(5) Der Influencer ist verpflichtet, bei der Produktion der Inhalte, Angebote und Briefings keine Inhalte und Mittel zu verwenden, die strafbar sind oder in sonstiger Weise gegen rechtliche Vorschriften verstoßen; hierzu zählen insbesondere pornografische, volksverhetzende, urheberrechtsverletzende, wettbewerbsverletzende, sittenwidrige, beleidigende oder extremistische Inhalte. Darüber hinaus wird der Influencer bei der Produktion für die gegenständlichen Inhalte, Angebote und Briefings die einschlägigen und geltenden Bestimmungen der jeweiligen Plattform insbesondere Community-Richtlinien, technische Richtlinien und die Werberichtlinien sowie die Grundsätze der Landesmedienanstalten für ordnungsgemäße Werbung vor allem einer entsprechenden Kennzeichnung einhalten. Influencer und Advertiser sind allein dafür verantwortlich, dass die jeweiligen Inhalte den Nutzungsbedingungen der jeweiligen Plattform und geltendem Recht entsprechen.

 

(6) Der Influencer stellt Influence-Plus von allen Ansprüchen Dritter frei, insbesondere solche, die auf einer Verletzung von Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Medienrecht, Steuerrecht oder anderen vertraglichen Pflichten von Influencer entstehen.

 

(7) Influence-Plus und Advertiser haften nicht für etwaige aus der Verletzung der Pflicht zum Ausweisen der Umsatzsteuer resultierende Steuernachforderungen, etwaige Zinsen oder andere daraus entstehende Schäden, sofern diese auf mangelnden oder falschen Angaben des Influencers beruhen. Fehlerhafte Angaben oder eine mangelnde Unterrichtung gehen zu Lasten des Influencers. Der Influencer stellt sowohl Influence-Plus als auch Advertiser von Ansprüchen Dritter frei. Influence-Plus erbringt lediglich die Vermittlung des Auftrages zwischen dem Influencer und dem Advertiser. Influence-Plus haftet daher nicht für die Zahlung der Vergütung vom Advertiser an den Influencer. Auch für erzeugte Inhalte des Influencers ist Influence-Plus nicht verantwortlich. Influence-Plus überprüft diese Inhalte nicht und übernimmt daher auch keinerlei Gewähr für die Richtigkeit der von dem Influencer oder Advertiser hinterlegten Projektdaten, Qualifikationen, Angaben zur Identität, Bankdaten u.a... 

§ 7 Geheimhaltung

(1) Der Influencer verpflichtet sich, über die Projekte und Produktion von Inhalten in Kooperation mit Influence-Plus Stillschweigen zu bewahren. Hierunter fallen alle Informationen, die innerhalb der Plattform kommuniziert werden, insbesondere Auftragsbestätigungen und Angaben des Advertisers, die Höhe von Vergütungen oder Vergütungssätze sowie Inhalte, die in direkter Kommunikation mit dem Influencer entstehen. Als geheimhaltungsbedürftige Informationen gelten ebenso Informationen von Influence-Plus.

 

(2) Dem Influencer ist es insbesondere untersagt, diese Informationen im Internet, insbesondere in sog. sozialen Netzwerken und Medien zu verbreiten, bekanntzugeben oder in sonstiger Form zu veröffentlichen.

 

(3) Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche Informationen, die a) dem Influencer bereits vorher ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren oder b) allgemein bekannt sind oder werden, ohne dass dies der Influencer zu vertreten hat oder c) dem Influencer von einem Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt bzw. überlassen werden oder d) aufgrund rechtlicher Vorschriften Behörden zugänglich zu machen sind oder e) von Advertiser oder Influence-Plus gegenüber dem Influencer zur Bekanntmachung schriftlich freigegeben worden sind.

§ 8 Schlussbestimmungen

(1) Leistungs-, Zahlungs- und Erfüllungsort ist der Sitz von Influence-Plus.

 

(2) Für diese Vereinbarung gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts sowie unter Ausschluss des UN-Kaufrechts über den internationalen Warenkauf (CISG), auch wenn eine Vertragspartei ihren Firmensitz im Ausland hat.

 

(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis mit dem Influencer ist Forchheim.

 

(4) Für etwaige Vereinbarungen zwischen Influencer und Advertiser untereinander wird ebenfalls das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts sowie unter Ausschluss des UN-Kaufrechts über den internationalen Warenkauf (CISG) vereinbart; Influencer und Advertiser können davon untereinander abweichende Vereinbarungen treffen.

 

(5) Sollte eine Bestimmung dieser Nutzungsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der Bestimmungen im Übrigen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

 

Stand: 01.10.2019

bottom of page